Allgemeine Auftragsbedingungen
I. Anwendungsbereich
- Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche sowie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Rechtsanwältin und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
- Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
II. Auftrag (Mandat) und Vollmacht
- Die Rechtsanwältin ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Rechtsanwältin nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
- Der Mandant hat gegenüber der Rechtsanwältin auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
- Mit der Auftragserteilung wird der Rechtsanwältin die Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO, § 8 RAO, § 10 AVG sowie § 77 Abs 1 GBG erteilt.
III. Grundsätze der Vertretung
- Die Rechtsanwältin führt die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz sowie im Einklang mit den standesrechtlichen Bestimmungen und hat die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten.
- Die Rechtsanwältin ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
- Erteilt der Mandant der Rechtsanwältin eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der bisherigen Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK] zw der nunmehrigen Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofs) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufungsausübung der Rechtsanwältin unvereinbar ist, wird die Rechtsanwältin die Weisung ablehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwältin für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, wird die Rechtsanwältin vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinweisen.
- Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwältin berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
IV. Verschwiegenheitspflicht, Interessenkollision
- Die Rechtsanwältin ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertraute Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.
- Die Rechtsanwältin ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
- Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwältin (insbesondere Ansprüchen auf Honorar der Rechtsanwältin) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwältin (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen die Rechtsanwältin) erforderlich ist, ist die Rechtsanwältin von der Verschwiegenheit entbunden.
- Der Mandant kann die Rechtsanwältin jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.
V. Verwendungszweck und Weitergabe von Schriftwerken
- Die von der Rechtsanwältin im Rahmen des Mandats erstellten Schriftwerke (insbesondere Rechtsgutachten, rechtliche Stellungnahmen, Berichtsschreiben, Äußerungen, et. oder Entwürfe hiervon) richten sich zum einen an den ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis und zum anderen an jene Personen, die nach dem Auftragszweck zwischen dem Mandanten und der Rechtsanwältin als weitere Adressaten gelten.
- Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der von der Rechtsanwältin erstellten Schriftstücke an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwältin zulässig.
- Das Urheberrecht und alle Werknutzungsrechte an ihren Leistungen stehen ausschließlich der Rechtsanwältin zu.
- Eine Haftung der Rechtsanwältin den sonstigen Dritten gegenüber ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Mandant verpflichtet sich diesfalls, die Rechtsanwältin vollkommen schad- und klaglos zu halten.
VI. Unterbevollmächtigung und Substitution
- Die Rechtsanwältin kann sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).
- Die Rechtsanwältin darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
VII. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
- Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, der Rechtsanwältin sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen.
- Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen.
- Der Mandant ist verpflichtet, auf Verlangen der Rechtsanwältin unverzüglich eine schriftliche Bestätigung betreffend die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten und/oder übergebenen Informationen, Urkunden und Beweismittel zu übergeben.
- Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
VIII. Honorarabrechnung
- Wenn keine anderslautende Vereinbarung (wie insbesondere etwa die Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars) getroffen wurde, hat die Rechtsanwältin Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
- Die Leistungen der Rechtsanwältin werden nach ihrer Wahl nach Zeitaufwand (auf Grundlage der jeweils vereinbarten Stundensätze) oder nach RATG und/oder AHK und/oder NTG (dabei gemäß § 23 Abs 2 RATG wiederum nach Wahl der Rechtssanwältin nach Einheitssatz oder Einzelleistungen) verrechnet. Die Verrechnung von Barauslagen erfolgt gesondert nach Aufwand. Bei Verrechnung nach Zeitaufwand – der jeweilige Stundensatz ist individuell vorzuschlagen bzw. zu vereinbaren – wird die Gesamtzeit, die dem Mandanten gewidmet wird, verrechnet. Unteilbare Mindestzeiteinheit stellen diesfalls jeweils angefangene zehn Minuten dar.
- Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt der Rechtsanwältin wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
- Zu dem der Rechtsanwältin gebührenden bzw. mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Porti, Telefon, Telefax, Email, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Kostenvorschüsse) hinzuzurechnen.
- Sämtliche gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können - nach Ermessen der Rechtsanwältin - dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
- Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsanwältin vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und als nicht verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der der Rechtsanwältin zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
- Die Rechtsanwältin ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
- Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei der Rechtsanwältin) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
- Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an die Rechtsanwältin Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
- Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwältin.
- Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches der Rechtsanwältin an diese mit ihrer Entstehung abgetreten (§ 19a RAO). Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
IX. Haftungsbeschränkung
- Soweit dem nicht gegen zwingendes Recht entgegensteht, haftet die Rechtsanwältin ausschließlich für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen,
- Die Haftung der Rechtsanwältin für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO in der geltenden Fassung genannten Versicherungssumme, dies sind derzeit € 400.000,00. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
- Der gemäß Punkt 9.2. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen die Rechtsanwältin wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an die Rechtsanwältin geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.2. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
- Die Rechtsanwältin haftet nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen bzw. Erklärungen ihrer Mitarbeiter, sofern diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt wurden.
- Die Rechtsanwältin haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (zB externe Gutachter, Steuerberater), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter der Rechtsanwältin sind, nur bei Auswahlverschulden.
- Die Rechtsanwältin haftet nur gegenüber ihren Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Rechtsanwältin in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Hierbei ist der Mandant verpflichtet, die Rechtsanwältin vollkommen schad- und klaglos zu halten.
- Die Rechtsanwältin haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
- Die Rechtsanwältin übernimmt keine Haftung für die steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der rechtlich empfohlenen Hanlungen und Unterlassungen für den Mandanten und empfiehlt dem Mandanten, bei einem hierzu qualifizierten Fachmann (Steuerberater) gesonderten Rat einzuholen.
X. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (jedoch nicht Gewährleistungsansprüche, wenn der Mandant nicht Verbraucher iSd KSchG ist) gegen die Rechtsanwältin, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd KSchG ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
XI. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
- Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies der Rechtsanwältin unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Die Rechtsanwältin ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.
- Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Ewirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwältin lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwältin gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwältin anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung geleisteten Honorar tatsächlich zufrieden zu geben.
- Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt auch direkt vom Mandanten begehren, der seinerseits die Refundierung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer verlangen kann.
XII. Beendigung des Mandats
- Das Mandat kann von der Rechtsanwältin oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Rechtsanwältin bleibt davon unberührt.
- Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder die Rechtsanwältin hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit der Rechtsanwältin nicht wünscht.
XIII. Herausgabepflicht
- Die Rechtsanwältin hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
- Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
- Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
XIV. Rechtswahl und Gerichtsstand
- Diese Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisnormen.
- Mit Mandanten, welche nicht Verbraucher iSd KSchG sind, wird für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über die Gültigkeit zählen, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
- Die Rechtsanwältin ist jedoch auch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- und Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
XV. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- Erklärungen der Rechtsanwältin an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Rechtsanwältin kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
- Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Fax oder Email abgegeben werden. Die Rechtsanwältin ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den Email-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der Email-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
- Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwältin die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der der Rechtsanwältin vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwältin (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
- Die Rechtsanwältin ist auch befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages durch Dritte verarbeiten zu lassen.
- Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.